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Allgemeine Bedingungen Wartung Division Automatic

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

 

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Wartungsverträge der DORMA Automatic GmbH + Co. KG Anwendung. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen der DORMA Gruppe sowie die Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungsverträge, welche auf der DORMA Homepage unter www.dorma.de eingesehen werden können oder Ihnen auf Anfrage zugesandt werden.

 

1.2

Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufs-/Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (VP) sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch DORMA ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.


 

 

2. Einsatz von Subunternehmern

 

DORMA ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

 

 

 

3. Zusatzleistungen

 

Leistungen, die über die in dem Vertrag sowie den Servicescheinen festgelegten Leistungsumfang hinausgehen werden gesondert gemäß der jeweils gültigen Dienstleistungs- bzw. Ersatzteilpreisliste berechnet.  

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

4.1

Der VP ist verpflichtet, DORMA im erforderlichen und angemessenen Umfang bei den vertragsgegenständlichen Arbeiten zu unterstützen und insbesondere die vertraglich vereinbarten sowie die folgenden Leistungen zu erbringen:

- Die vertraglich zu wartenden Anlagen dem Servictechniker DORMAs zugänglich zu machen und evt. erforderliche Hilfsmittel (ab 3m Zugriffshöhe Leitern, Hebebühnen, Gerüste etc.) zur Verfügung zu stellen.

- Sicherzustellen, dass während der Leistungserbringung ein vertretungsberechtigter Ansprechpartner vor Ort anwesend ist, welcher zur Unterzeichnung der Leistungsscheine sowie zur Entscheidung über eventuell erforderliche Zusatzleistungen (z. B. Reparaturen) berechtigt ist.

- DORMA eine objektbezogene Aufstellung aller Wartungsprodukte, die unter den Service und Wartungsvertrag fallen, zur Verfügung zu stellen.

- Soweit die Störungsbeseitigung in dem Vertragsumfang enthalten ist, Störungen DORMA unverzüglich telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Kundennummer, dem Objektstandort, der näheren Umstände des Auftretens der Störung, der Auswirkungen und mögliche Ursachen (soweit erkennbar) mitzuteilen.

 

4.2 

Der VP ist verpflichtet, durch eine Nicht- bzw. nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten entstandene Schäden, wie z.B. Anfahrtskosten und Arbeitszeiten, zu ersetzen.

 

 

 

5. Kündigung

 

5.1

Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

 

5.2

Der VP hat insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bezüglich einzelner Wartungsprodukte, soweit diese nachweislich außer Betrieb genommen werden. Dies gilt nicht bei Abschluss eines Full-Service Vertrages. In diesem Fall kann der VP die vertraglichen Leistungen für einzelne Vertragsprodukte nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen, sobald diese außer Betrieb genommen wurden bzw. innerhalb des nächsten Monats außer Betrieb genommen werden.

 

5.3

Die ordentliche Kündigung des Vertrages außerhalb der im Vertrag definierten Zeiten ist ausgeschlossen. Sollte der VP die ordentliche Kündigung des Vertrages außerhalb der vertraglich definierten Zeiten wünschen, werden die Parteien eine einvernehmliche Regelung finden. Der VP ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens die nachfolgende Entschädigung an DORMA zu zahlen. Die Höhe der prozentual zu zahlenden Entschädigung berechnet sich jeweils nach der Jahresservicegebühr für die gekündigte Leistung.

- feste Vertragslaufzeit <= 2 Jahre: 20%

- feste Vertragslaufzeit <= 5 Jahre: 42%

 

 

5.4

Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform.

 

 

 

6. Aufrechnung

 

Der VP ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

 

 

7. Einbeziehen neuer Vertragsprodukte/Umrüstung

 

7.1

Neue Wartungsprodukte können in den Vertrag einbezogen werden, indem der VP DORMA eine schriftliche Mitteilung unter genauer Beschreibung der aufzunehmenden Vertragsprodukte zusendet.

 

7.2

DORMA wird dem VP per Telefax oder Post eine Auftragsbestätigung über die Aufnahme der Vertragsprodukte in den Vertrag zukommen lassen oder die Einbeziehung ablehnen.

 

7.3

Für die neu hinzukommenden Produkte gelten die zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Vertrag allgemein gültigen Gebühren der DORMA-Dienstleistungs- und Ersatzteilpreisliste.

 

7.4

Die Regelung unter 7.3 gilt ebenfalls, wenn ein Wartungsprodukt umgerüstet wird und hierdurch in eine andere Preisstufe fällt. Der VP ist verpflichtet, DORMA unverzüglich schriftlich von einer Umrüstung der Vertragsprodukte zu informieren.

 

 

 

8. Gewährleistung/Haftung

 

Gewährleistung und Haftung richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen der DORMA Gruppe sowie den Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungsverträge.

 

 

 

9. Rechtsnachfolge/Schriftform/Gerichtsstand/ Teilnichtigkeit/Anwendbares Recht

 

9.1

Weder eine auf Seiten DORMA eintretende Rechtsnachfolge noch eine Rechtsnachfolge auf Seiten des VP berühren den Bestand des Vertrages.

 

9.2

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

 

9.3

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgeschäft für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist soweit gesetzlich zulässig der jeweilige Geschäftssitz von DORMA und zwar für Klagen, die von DORMA, als auch für Klagen, die gegen DORMA erhoben werden.

 

9.4

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am

nächsten kommt.

 

9.5
Die Rechtsbeziehungen zwischen DORMA und dem VP unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager einheitlichen Kaufgesetze und des Abkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG).

 

 


Stand: 01.04.2008


DORMA Automatic GmbH + Co. KG, Ennepetal,  Langenhagen, Zusmarshausen